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§ 1 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für

  1. 1. den Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und
  2. 2. den Dienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3).

(2) Die modulare Grundausbildung findet für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.

(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209082

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