Grundlagenmodule
§ 15.
Die Grundlagenmodule werden für Bedienstete nach dem dritten Abschnitt und solche nach dem vierten Abschnitt dieser Verordnung gemeinsam abgehalten. § 11 kommt zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40209096
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