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§ 18 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 18.

(1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208780

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