§ 13.
Sind Vermögenswerte vom Geschädigten vor dem 1. April 1941 oder nach diesem Zeitpunkt ohne Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist der Ermittlung des Verlustes zugrunde zu legen:
- a) bei anderen als im § 12 genannten Aktien oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert des einzelnen Titels;
- b) bei Forderungen, Guthaben oder abgenommenem Bargeld das aushaftende Kapital;
- c) bei Betrieben das bilanzmäßige Reinvermögen;
- d) bei sonstigen Vermögenswerten der zum 31. August 1951 nach den Wert- und Preisverhältnissen in den Niederlanden anzunehmende Verkehrswert.
Schlagworte
Wertverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208775
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)