§ 6.
(1) Anträge nach den §§ 1, 3 und 4 können nur bis zum Ende des Jahres 1954 gestellt werden.
(2) Antragsberechtigt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3, im Falle des § 1 der überlebende Verlobte, in den übrigen Fällen die Ehegatten gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden ist, der überlebende Ehegatte. Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen) worden, so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.
(3) Kein Antragsrecht nach § 1 steht zu, wenn einer der Verlobten vor dem Tage des Todes (des vermuteten oder bewiesenen Todes) eines der Verlobten mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach § 4 Abs. 1 steht nicht zu, wenn einer der beiden Ehegatten aus der für nichtig erklärten Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sollte aber der andere Ehegatte vorher gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden sein, vor dem Tage dessen Todes (des vermuteten oder bewiesenen Todes) mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 steht nicht zu, wenn einer der Ehegatten vor der Nachholung (Erneuerung) der Eheschließung mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010363
Dokumentnummer
NOR40208724
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