§ 1.
(1) War es Verlobten in der Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1945 nur aus rassischen oder politischen Gründen unmöglich, die Ehe miteinander zu schließen, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe dennoch als zustandegekommen gilt. Voraussetzung für diesen Ausspruch ist, daß
- 1. zumindest einer der Verlobten ab 27. April 1945 österreichischer Staatsbürger war (§ 1 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949);
- 2. die Verlobten in der Zeit der Behinderung
- a) eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erwirkt oder ihren Entschluß, eine eheliche Verbindung miteinander einzugehen, sonstwie nach dem Recht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erklärt hatten und die Trauung oder Erklärung in das konfessionelle Eheregister eingetragen worden ist,
- b) vor dem Standesbeamten das Aufgebot bestellt oder bei der zuständigen Behörde die Genehmigung der Eheschließung beantragt hatten und über diese Vorgänge amtliche Urkunden errichtet worden waren oder
- c) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außenhin ernstlich und bestimmt ihren Ehewillen bekundet haben und hiefür eindeutige und völlig unbedenkliche Beweismittel beigebracht werden können und
- 3. die Nachholung der Eheschließung nur wegen des Todes des einen Teiles verhindert worden ist.
(2) Die Ehe gilt an dem Tag als zustandegekommen, an dem die Verlobten die konfessionelle Eheschließungserklärung abgaben (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe a), den Antrag auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung stellten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b) oder den Ehewillen bekundeten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe c). Läßt sich dieser Tag nicht einwandfrei feststellen, so ist der Tag maßgebend, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Der Tag des angenommenen Zustandekommens der Ehe ist in jedem Fall in der Entscheidung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010363
Dokumentnummer
NOR40208719
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