§ 3.
Haben Verlobte, bei denen die Voraussetzungen des § 1, mit Ausnahme der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 3, vorliegen, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als mit dem nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Tage zustandegekommen gilt. Dieser Tag ist in der Entscheidung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010363
Dokumentnummer
NOR40208721
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