§ 9.
(1) Bei Forderungen oder Guthaben ist vom aushaftenden Kapital auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208685
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