§ 7.
Physische Personen, die an einem der im § 4 bezeichneten Stichtage neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die finnische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208683
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