§ 3.
Entschädigung ist insbesondere für den Verlust von Forderungen, Guthaben oder Wertpapieren zu gewähren; Entschädigung für Aktien jedoch nur dann, wenn die Aktien gemäß den nach dem 19. September 1944 erlassenen finnischen Vorschriften in Finnland angemeldet und gekennzeichnet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208679
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