§ 11.
(1) Bei sonstigen Vermögenswerten ist nach den finnischen Verhältnissen von dem für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme festzustellenden Schätzwert in Finnischer Mark auszugehen.
(2) Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist der 1. Juni 1946 anzusehen.
(3) Der auf Schilling umgerechnete Betrag ist in voller Höhe als Verlust festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208687
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)