§ 6.
(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.
(2) Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208670
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