§ 2.
Vermögensverluste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die entstanden sind durch Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen
- 1. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Nationalisierung oder
- 2. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft oder
- 3. zufolge anderer polnischer Rechtsvorschriften oder
- 4. auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderer österreichischer Rechte und Interessen zur Folge hatten.
Schlagworte
Agrarwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208659
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