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ARTIKEL 28 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.2018

ARTIKEL 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208549

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