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Anlage 2 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2018

Anlage 2

ANHANG 2

NOTIFIKATION DER BEDINGUNGEN DER VEREINBARUNG ÜBER DIE GEMEINSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION, IHRER MITGLIEDSTAATEN UND ISLANDS GEMÄSS ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS VON KYOTO FÜR DEN ZWEITEN VERPFLICHTUNGSZEITRAUM DES PROTOKOLLS VON KYOTO, WIE AUF DER ALS TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO DIENENDEN KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN DES RAHMENÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER KLIMAÄNDERUNGEN IN DOHA IN FORM DES BESCHLUSSES 1/CMP.8 IM EINKLANG MIT ARTIKEL 4 DES PROTOKOLLS VON KYOTO ANGENOMMEN

  1. das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die zugeteilte Menge jedes Mitglieds entspricht dessen jeweiligem Emissionsniveau.

Die der Europäischen Union zugeteilte Menge wird auf die Treibhausgasemissionen aus Quellen angerechnet, die im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union, an dem die Mitgliedstaaten und Island beteiligt sind, erfasst werden, soweit diese Emissionen unter das Protokoll von Kyoto fallen. Die den Mitgliedstaaten und Island jeweils zugeteilte Menge schließt die Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken in jedem Mitgliedstaat oder in Island aus nicht unter die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Quellen und Senken ein. Dies umfasst alle in Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto genannten Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken sowie alle Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF3) im Rahmen des Protokolls von Kyoto.

Die Mitglieder dieser Vereinbarung teilen gesondert die Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken mit, die auf ihre jeweils zugeteilte Menge anrechenbar sind.

Tabelle 1

Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands (vor Anwendung von Artikel 3 Absatz 7a) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent für den zweiten Verpflichtungszeitraum nach dem Protokoll von Kyoto

Belgien

584 228 513

Bulgarien

222 945 983

Tschechische Republik

520 515 203

Dänemark

269 321 526

Deutschland

3 592 699 888

Estland

51 056 976

Irland

343 467 221

Griechenland

480 791 166

Spanien

1 766 877 232

Frankreich

3 014 714 832

Kroatien

162 271 086

Italien

2 410 291 421

Zypern

47 450 128

Lettland

76 633 439

Litauen

113 600 821

Luxemburg

70 736 832

Ungarn

434 486 280

Malta

9 299 769

Niederlande

919 963 374

Österreich

405 712 317

Polen

1 583 938 824

Portugal

402 210 711

Rumänien

656 059 490

Slowenien

99 425 782

Slowakei

202 268 939

Finnland

240 544 599

Schweden

315 554 578

Vereinigtes Königreich

2 743 362 625

Island

15 327 217

  

Schlagworte

Emissionsbasiszeitraum, Emissionsreduktionsverpflichtung, Luftverkehr, Klimapaket, Emissionsbegrenzungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

20010339

Dokumentnummer

NOR40208514

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