Anlage 2
ANHANG 2
NOTIFIKATION DER BEDINGUNGEN DER VEREINBARUNG ÜBER DIE GEMEINSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION, IHRER MITGLIEDSTAATEN UND ISLANDS GEMÄSS ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS VON KYOTO FÜR DEN ZWEITEN VERPFLICHTUNGSZEITRAUM DES PROTOKOLLS VON KYOTO, WIE AUF DER ALS TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO DIENENDEN KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN DES RAHMENÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER KLIMAÄNDERUNGEN IN DOHA IN FORM DES BESCHLUSSES 1/CMP.8 IM EINKLANG MIT ARTIKEL 4 DES PROTOKOLLS VON KYOTO ANGENOMMEN
- (1)Mitglieder der Vereinbarung
- Mitglieder dieser Vereinbarung (im Folgenden „ die Mitglieder") sind die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island, die jeweils Vertragspartei des Protokolls von Kyoto sind. Die folgenden Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
- das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
- Island beteiligt sich an dieser Vereinbarung nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.
- (2)Gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto
- Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto erfüllen die Mitglieder ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 wie folgt:
- –Die Mitglieder werden im Einklang mit Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls von Kyoto sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten und in Island die Gesamtmenge der zusammengefassten anthropogenen Emissionen der in Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen gemeinsam zugeteilte Menge nicht überschreitet.
- –Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto auf die Treibhausgas-emissionen aus dem Luft- und Seeverkehr der Mitgliedstaaten und Islands beruht auf dem Ansatz des Übereinkommens, nach dem lediglich Emissionen aus dem internen Luft- und Seeverkehr in die Zielvorgaben der Vertragsparteien einbezogen werden. Angesichts der Tatsache, dass seit dem Beschluss 2/CP.3 keine Fortschritte bei der Anrechnung dieser Emissionen auf die Zielvorgaben der Vertragsparteien erzielt wurden, wird die Europäische Union im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto denselben Ansatz wie im ersten Verpflichtungszeitraum verfolgen. Dies berührt nicht die Verbindlichkeit der im Rahmen des Klima- und Energiepakets eingegangenen Verpflichtungen der Europäischen Union, die unverändert geblieben sind. Es berührt auch nicht die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Emissionen dieser Gase aus dem Luft- und Seeverkehr zu treffen.
- –Jedes Mitglied kann sein Ambitionsniveau anheben, indem es Einheiten der ihm zugeteilten Emissionsrechte (Assigned Amount Units), Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reduction) in ein im nationalen Register eingerichtetes Löschungskonto überträgt. Die Mitglieder werden gemeinsam die in Absatz 9 des Beschlusses 1/CMP.8 verlangten Informationen sowie Vorschläge für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 1b und 1c des Protokolls von Kyoto vorlegen.
- –Die Mitglieder wenden weiterhin jedes für sich Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto und die in dessen Rahmen getroffenen Beschlüsse an.
- –Die summierten Basisjahremissionen der Mitglieder entsprechen der Summe der Emissionen im jeweiligen Basisjahr des betreffenden Mitgliedstaats und Islands.
- –Wenn Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft 1990 für einen Mitgliedstaat oder für Island eine Nettoquelle für Treibhausgasemissionen darstellten, bezieht dieses Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 7a des Protokolls von Kyoto die in seinem Emissionsbasisjahr oder -basiszeitraum durch Landnutzung, Landnutzungs-änderung und Forstwirtschaft verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch Senken abgebauten Emissionen in sein Emissionsbasisjahr oder seinen Emissionsbasiszeitraum ein, um, wie in Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von Kyoto vorgesehen, die gemeinsam zugeteilte Menge berechnen zu können.
- –Die Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls von Kyoto gilt für die gemäß Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von Kyoto bestimmte, den Mitgliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zugeteilte Menge und die Summe der durchschnittlichen Jahresemissionen der Mitglieder in den ersten drei Jahren des ersten Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht.
- –Im Einklang mit dem Beschluss 1/CMP.8 können Einheiten aus der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum eines Mitglieds während des Zusatzzeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungs-zeitraums in höchstens dem Umfang ausgebucht werden, in dem die Emissionen dieses Mitglieds während des zweiten Verpflichtungszeitraums über der ihm für diesen Verpflichtungszeitraum in dieser Notifizierung zugeteilten Menge liegen.
- (3)Den einzelnen Mitgliedern der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveaus
- Die in Spalte 3 der Tabelle in Anlage B des Protokolls von Kyoto festgelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen der Mitglieder belaufen sich auf 80 v.H. Die den Mitgliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zugeteilte Menge wird gemäß Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von Kyoto bestimmt, und ihre Berechnung wird durch den gemäß Absatz 2 des Beschlusses 2/CMP.8 vorgelegten Bericht der Europäischen Union ermöglicht.
- Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitglieder sind folgende:
- –Das Emissionsniveau der Europäischen Union ist die Differenz zwischen der gemeinsam zugeteilten Menge und der Summe der Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands. Seine Berechnung wird durch den Bericht gemäß Absatz 2 des Beschlusses 2/CMP.8 ermöglicht werden.
- –Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 5 des Protokolls von Kyoto entsprechen der Summe ihrer jeweiligen in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Mengen und der Mengen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 7a Satz 2 des Protokolls von Kyoto auf diesen Mitgliedstaat oder Island ergeben.
Die zugeteilte Menge jedes Mitglieds entspricht dessen jeweiligem Emissionsniveau.
Die der Europäischen Union zugeteilte Menge wird auf die Treibhausgasemissionen aus Quellen angerechnet, die im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union, an dem die Mitgliedstaaten und Island beteiligt sind, erfasst werden, soweit diese Emissionen unter das Protokoll von Kyoto fallen. Die den Mitgliedstaaten und Island jeweils zugeteilte Menge schließt die Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken in jedem Mitgliedstaat oder in Island aus nicht unter die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Quellen und Senken ein. Dies umfasst alle in Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto genannten Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken sowie alle Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF3) im Rahmen des Protokolls von Kyoto.
Die Mitglieder dieser Vereinbarung teilen gesondert die Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken mit, die auf ihre jeweils zugeteilte Menge anrechenbar sind.
Tabelle 1
Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands (vor Anwendung von Artikel 3 Absatz 7a) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent für den zweiten Verpflichtungszeitraum nach dem Protokoll von Kyoto
Belgien | 584 228 513 |
Bulgarien | 222 945 983 |
Tschechische Republik | 520 515 203 |
Dänemark | 269 321 526 |
Deutschland | 3 592 699 888 |
Estland | 51 056 976 |
Irland | 343 467 221 |
Griechenland | 480 791 166 |
Spanien | 1 766 877 232 |
Frankreich | 3 014 714 832 |
Kroatien | 162 271 086 |
Italien | 2 410 291 421 |
Zypern | 47 450 128 |
Lettland | 76 633 439 |
Litauen | 113 600 821 |
Luxemburg | 70 736 832 |
Ungarn | 434 486 280 |
Malta | 9 299 769 |
Niederlande | 919 963 374 |
Österreich | 405 712 317 |
Polen | 1 583 938 824 |
Portugal | 402 210 711 |
Rumänien | 656 059 490 |
Slowenien | 99 425 782 |
Slowakei | 202 268 939 |
Finnland | 240 544 599 |
Schweden | 315 554 578 |
Vereinigtes Königreich | 2 743 362 625 |
Island | 15 327 217 |
Schlagworte
Emissionsbasiszeitraum, Emissionsreduktionsverpflichtung, Luftverkehr, Klimapaket, Emissionsbegrenzungsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
20010339
Dokumentnummer
NOR40208514
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