ARTIKEL 5
Berichterstattung
(1) Island legt dem Sekretariat des UNFCCC im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen bis zum 15. April 2015 einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der ihm zugeteilten Menge vor.
(2) Die Union erstellt im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union, ihren Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge. Die Union legt diese Berichte dem Sekretariat des UNFCCC bis 15. April 2015 vor.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
20010339
Dokumentnummer
NOR40208506
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