ARTIKEL 3
Gemeinsame Erfüllung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre in der dritten Spalte der Anlage B zum Protokoll von Kyoto festgehaltenen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Einklang mit den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung gemeinsam zu erfüllen.
(2) Zu diesem Zweck trifft Island alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine im zweiten Verpflichtungszeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalent der in Anlage A zum Protokoll von Kyoto aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und die durch Senken abgebauten Emissionen, die unter das Kyoto-Protokoll, nicht aber unter die EHS-Richtlinie fallen, die ihm gemäß den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung zugeteilte Menge nicht überschreiten.
(3) Unbeschadet des Artikels 8 dieser Vereinbarung bucht Island am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 und den anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Protokolls von Kyoto und den Bedingungen für die gemein-same Erfüllung AAU, CER, ERU, RMU, tCER und lCER in einer Menge, die den Treibhausgasemissionen aus Quellen und den durch Senken abgebauten Emissionen dieser Gase im Rahmen seiner zugeteilten Menge entspricht, aus seinem nationalen Register aus.
Schlagworte
Emissionsreduktionsverpflichtung, Emissionsbegrenzungsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
20010339
Dokumentnummer
NOR40208504
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