ARTIKEL 1
Ziel der Vereinbarung
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto festzulegen und eine wirksame Umsetzung dieser Beteiligung zu ermöglichen, einschließlich des Beitrags Islands zur Erfüllung der Berichterstattungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto durch die Union.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
20010339
Dokumentnummer
NOR40208502
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