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Artikel I Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1995

Artikel I

ZIEL DER ARBEITSGRUPPE

Die Vertragsparteien bemühen sich, ein gutes Verhältnis und besseres Verständnis zwischen den Handels- und Wirtschaftsbereichen in Österreich und Vietnam zu pflegen, und fördern entsprechend den jeweiligen geltenden Regeln und relevanten Bestimmungen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in diesen Bereichen. Die Arbeitsgruppe sucht nach und definiert Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erweitert werden sollte, gibt Empfehlungen diesbezüglich ab und überprüft deren Umsetzung.

Schlagworte

Handelsbereich

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010338

Dokumentnummer

NOR40208481

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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