§ 6.
(1) Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des § 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.
(2) Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20010337
Dokumentnummer
NOR40208477
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