§ 5.
(1) Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß § 4 wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.
(2) Gerät die Versicherungsunternehmung mit der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit an zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20010337
Dokumentnummer
NOR40208476
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