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Artikel 9 Soziale Sicherheit (Albanien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 9

Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010328

Dokumentnummer

NOR40208280

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