ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010328
Dokumentnummer
NOR40208276
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