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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 27

Verrechnung von Vorschüssen und Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208265

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