Artikel 26
Vollstreckungsverfahren
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Behörden oder Träger eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muss mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen werden bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise berücksichtigt wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208264
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