Artikel 18
Berechnung der österreichischen Teilleistung
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei albanische Versicherungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208256
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