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Artikel 18 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 18

Berechnung der österreichischen Teilleistung

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei albanische Versicherungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208256

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