§ 20.
Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)