vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 PRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2018

Verfahren

§ 8.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß § 7 Abs. 1 vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informationen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen und den Reiseleistungsausübungsberechtigten von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß § 7 Abs. 1 nicht vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung mit Bescheid festzustellen.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 2 zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem § 7 Abs. 2 entsprochen hat. Wurde dem § 7 Abs. 2 nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(3) Sofern nicht gemäß Abs. 4 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich die gemäß § 7 Abs. 2 erstatteten und nach Maßgabe des Abs. 2 aktualisierten Angaben sowie die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 aktualisierten Angaben in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn

  1. 1. eine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt,
  2. 2. der Reiseleistungsausübungsberechtigte nicht unverzüglich die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erstattet hat,
  3. 3. der Reiseleistungsausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Abs. 2 die fällige Folgemeldung nicht oder nicht vollständig erstattet hat oder
  4. 4. die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis aus anderen als den in Abs. 6 genannten Gründen nicht mehr vorliegen.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 eingebrachte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) erlischt, wenn

  1. 1. die für die Reiseleistungsausübungsberechtigung erforderliche Gewerbeberechtigung nicht mehr gegeben ist oder
  2. 2. der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Einstellung der Reiseleistungsausübung anzeigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208194

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)