5. Abschnitt
Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 11.
(1) Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
(2) Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
- 1. die erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
- 2. den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
- 3. den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
- 4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) sowie
- 5. für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.
Schlagworte
Fachkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20010321
Dokumentnummer
NOR40208197
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