Zentrale Kontaktstelle
§ 10.
(1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.
(2) Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt den zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes alle notwendigen Informationen über die Anforderungen an die Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Standort im Inland zur Insolvenzabsicherung sowie über die für die Insolvenzabsicherung in Österreich zuständigen Einrichtungen zur Verfügung.
(3) Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Zweifeln eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes an der Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten mit Standort im Inland das Ersuchen der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich zu beantworten.
(4) Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort noch nicht abschließend beantwortet werden kann, erteilt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der zentralen Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20010321
Dokumentnummer
NOR40208196
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