§ 2.
(1) Wegen der in den §§ 65 bis 81, 83, 92 und 93 St. G., wegen des im Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl Nr. 8 aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes, angeführten Verbrechens sowie wegen aller Vergehen und Übertretungen, die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist.
(2) Dasselbe gilt für Tathandlungen, die nach noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften strafbar sind, wenn sie vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Tage begangen worden sind und Geldstrafe, Haft oder Gefängnis als Höchststrafe angedroht ist.
(3) Ist ein strafgerichtliches Verfahren schon eingeleitet, so ist es einzustellen, soweit es sich auf solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar auch dann, wenn das Urteil erster Instanz zwar gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende Erkenntnis erster Instanz zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung darüber begehrt oder daß ein schon rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zugunsten des Angeklagten wieder aufgenommen wird.
(4) Das Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die mit den in Abs. undangeführten zusammentreffen, wird durch die unbedingte Einstellung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20010320
Dokumentnummer
NOR40208154
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