Modellrechnung
§ 17.
(1) Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
(2) Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40207665
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