§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Italien für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 265,82 bis km 266,87 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Italien für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 267,41 bis km 265,93.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010308
Dokumentnummer
NOR40207629
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