Entschädigung
§ 41.
(1) Den Mitgliedern der Rentenkommission – ausgenommen der Leitung – gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.
(2) Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Rechnungslegung monatlich im Nachhinein.
(3) Die Mitglieder der Rentenkommission sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207614
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