Büro der Rentenkommission
§ 42.
(1) Das Büro der Rentenkommission führt die Geschäfte der Rentenkommission unter der Leitung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission.
(2) Anträge nach dem HOG an die Rentenkommission sind vom Büro der Rentenkommission ohne unnötigen Aufschub an die Entscheidungsträger gemäß § 3 HOG weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207615
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