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Artikel 3 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf genetische Ressourcen, die in den Geltungsbereich des Artikels 15 des Übereinkommens fallen, und auf die Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergeben. Das Protokoll findet auch Anwendung auf traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, und auf die Vorteile, die sich aus der Nutzung dieses Wissens ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207537

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