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Artikel 2 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens gelten für dieses Protokoll. Außerdem bedeutet im Sinne dieses Protokolls

  1. a) „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
  2. b) „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
  3. c) „Nutzung der genetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens;
  4. d) „Biotechnologie“ im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
  5. e) „Derivat“ eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält.

Schlagworte

Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207536

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