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Artikel 24 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 24

Nichtvertragsparteien

Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Informationen zu liefern.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207558

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