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Artikel 11 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 11

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet vonmehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.

(2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertragsparteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207545

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