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Artikel 18 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Kapitel II

Handelspolitische Schutzinstrumente

Artikel 18

Antidumping

(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.

Schlagworte

Antidumpingmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207422

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