Kapitel II
Handelspolitische Schutzinstrumente
Artikel 18
Antidumping
(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.
Schlagworte
Antidumpingmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207422
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