Artikel 10
Meistbegünstigung
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel I.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.
- a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben;
- b) Vorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207414
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