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§ 7 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Dateigrößen und Datenkapazitäten,
  2. 2. Datendurchsatz,
  3. 3. Leistungsberechnung,
  4. 4. Zahlensysteme,
  5. 5. Grundlagen der Elektrotechnik.

(2) Das Verwenden von Rechenhilfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207115

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