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§ 2 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Informationstechnologie – Schwerpunkt Systemtechnik:
  1. a) Auswählen, Einrichten, Synchronisieren und in Betrieb nehmen sowie Unterhalten und Administrieren (Asset-Management) von (auch mobilen) Benutzerendgeräten und Peripheriegeräten,
  2. b) Aufnehmen der Bedürfnisse (inklusive Sicherheitsanforderungen) der Kunden und Kundinnen bzw. des Anwenders/der Anwenderin sowie Übertragen auf eine Netztopologie, Konzipieren der geeigneten Netzinfrastruktur und Installieren und Konfigurieren der Netzkomponenten,
  3. c) Auswählen und in Betrieb nehmen von neuen Netzkomponenten,
  4. d) Überwachen und Sicherstellen der Leistungsfähigkeit von Netzen sowie Vorschlagen, Planen, Umsetzen und Testen von Anpassungs- und Weiterentwicklungsmaßnahmen im Netz,
  5. e) Konzipieren und Planen von Datenspeichersystemen sowie Implementieren und Testen von Datenspeichersystemen inklusive Backup-Lösungen,
  6. f) Analysieren von bestehenden sowie künftig auftretenden Sicherheitsrisiken, Konzipieren und Planen von Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie Umsetzen und Testen der Sicherheitsmaßnahmen,
  7. g) Konfigurieren von Serversystemen und deren Basisdiensten, Testen der Konfiguration,
  8. h) Unterhalten und Administrieren von Serversystemen,
  9. i) Erarbeiten von Berechtigungskonzepten unter Berücksichtigung der vernetzten Kommunikation (Telefon, Druck, Firmenapplikationen) sowie Einrichten der Verzeichnisdienste unter Berücksichtigung von Datenschutz-, Datensicherheits- und Zugriffsanforderungen,
  10. j) Anbieten von Diensten über das Netz sowie Evaluieren, Auswählen und Integrieren von Cloud-Diensten in bestehende Netzwerke,
  11. k) Konfigurieren und in Betrieb nehmen von Diensten (Groupware) zur Unterstützung von Gruppenarbeit,
  12. l) Erstellen von Benutzeranleitungen sowie Dokumentieren aller ausgeführter Arbeiten und Tests gemäß betriebsspezifischen Qualitätsmanagement,
  13. m) Informieren, Beraten, Betreuen und gegebenenfalls Einschulen der Kunden/Kundinnen bzw. Anwender/Anwenderinnen sowie Anbieten von betrieblichen Serviceleistungen.
  1. 2. Informationstechnologie – Schwerpunkt Betriebstechnik:
  1. a) Auswählen, Einrichten, Synchronisieren und in Betrieb nehmen von (auch mobilen) Be-nutzerendgeräten und Peripheriegeräten sowie Konfigurieren von Endgeräten,
  2. b) Auswählen und in Betrieb nehmen von neuen Netzkomponenten,
  3. c) Überwachen und Sicherstellen der Leistungsfähigkeit von Netzen sowie Vorschlagen, Planen, Umsetzen und Testen von Anpassungs- und Weiterentwicklungsmaßnahmen im Netz,
  4. d) Konzipieren und Planen von Datenspeichersystemen sowie Implementieren und Testen von Datenspeichersystemen inklusive Backup-Lösungen,
  5. e) Analysieren von bestehenden sowie künftig auftretenden Sicherheitsrisiken, Konzipieren und Planen von Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie Umsetzen und Testen der Sicherheitsmaßnahmen,
  6. f) Konfigurieren von Serversystemen und deren Basisdiensten, Testen der Konfiguration,
  7. g) Erarbeiten von Berechtigungskonzepten unter Berücksichtigung der vernetzten Kommunikation (Telefon, Druck, Firmenapplikationen) sowie Einrichten der Verzeichnisdienste unter Berücksichtigung von Datenschutz-, Datensicherheits- und Zugriffsanforderungen,
  8. h) Evaluieren, Auswählen und Integrieren von Cloud-Diensten in bestehende Netzwerke,
  9. i) Konfigurieren und in Betrieb nehmen von Diensten (Groupware) zur Unterstützung von Gruppenarbeit,
  10. j) Mitwirken bei der Planung und beim Aufbau neuer Umgebungen (Konzeption, Architektur, Sizing, Integration in die Anwendungslandschaft, Installation und Konfiguration) sowie Mitwirken bei der Fehleranalyse der betrieblichen IT Landschaft,
  11. k) Entwickeln von Zugriffen auf eine Datenbank mit geeigneten Abfragesprachen,
  12. l) Erarbeiten von Test- und Versionierungskonzepten für eine effiziente Entwicklung von neuen Applikationen sowie Ausführen von Tests sowie Dokumentieren der Testergebnisse in einem Testprotokoll,
  13. m) Implementieren und Testen von Benutzerschnittstellen für Applikationen,
  14. n) Erstellen von Benutzeranleitungen sowie Dokumentieren aller ausgeführter Arbeiten und Tests gemäß betriebsspezifischem Qualitätsmanagement,
  15. o) Informieren, Beraten, Betreuen und gegebenenfalls Einschulen der Kunden/Kundinnen bzw. Anwender/Anwenderinnen sowie Anbieten von betrieblichen Serviceleistungen.

Schlagworte

Anpassungsmaßnahme, Datenschutzanforderung, Datensicherheitsanforderung, Testkonzept

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207110

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