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§ 1 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Lehrberuf Informationstechnologie

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Informationstechnologie ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:

  1. 1. Systemtechnik,
  2. 2. Betriebstechnik.

(3) Eine Kombination mit dem jeweils anderen Schwerpunkt ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweils anderen Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(4) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informationstechnologe oder Informationstechnologin) zu bezeichnen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207109

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