Arten und Mittel zur Sicherstellung
§ 99.
(1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
(2) Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so kann dies nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine Bankgarantie, eine entsprechende Rücklassversicherung, Bargeld oder Bareinlagen in entsprechender Höhe erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206800
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