vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 100 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 100.

(1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

  1. 1. es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
  2. 2. die überwiegende Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.

(3) Sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder § 5c Abs. 3 Z 1 oder 3 des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes – FWBG, BGBl. Nr. 392/1977, anwendbar ist, gelten abweichend von Abs. 2 für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:

  1. 1. Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
  2. 2. Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
  3. 3. Ist in der Ausschreibung vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
  1. a) abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
  2. b) abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferung

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des öffentlichen Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber beinhalten.

(6) Der öffentliche Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

(7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

Schlagworte

Abnahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte