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§ 372 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 372.

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

Schlagworte

Kündigungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207073

Stichworte