Beendigungsrecht des Auftraggebers
§ 371.
Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf.
Schlagworte
Kündigungstermin
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276153
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